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Traktandum 12: Antrag Dobb-Sohlen

(zur Traktandenliste der DV)

Jetziger Text der WO:

Art. 185 Verbotene Hilfsmittel
Dem Läufer ist es zwischen Besammlung und Zielschluss verboten, zu benützen oder mit sich zu führen:
a Nagelschuhe, d.h. Schuhe mit Metallteilen im Sohlenbereich zur Verbesserung des Haltes;
b elektrische und etc.


Beschluss des Zentralvorstandes vom 20. Oktober 1997:

Versuchsweise werden im Jahre 1998 für die Kategorien DE, HE, D20 und H20 an Meisterschaften, Nationaien OL A und Selektionsläufen Schuhe mit Dobb-Sohlen zugelassen.

Die Begründung für diesen ZV-Beschluss kann dem Jahresbericht der Kommission O+U entnommen werden. Gegen den Beschluss ist von 5 Vereinen das Referendum ergriffen worden, weshalb nun die DV darüber zu entscheiden hat.


Antrag der OLG Stäfa vom 12.12.97:

  1. Als Versuch gemäss Art. 237 der WO sind in den Jahren 1998 und 1999 Dobb-Sohlen an allen Fuss-Orientierungsläufen der Schweiz in allen Kategorien zugelassen.
  2. Die Veranstalter von Orientierungsläufen können in Einzelfällen für Ihren Anlass Dobb-Sohlen verbieten. Dieses Verbot ist in der Ausschreibung aufzuführen.
  3. Die DV des SOLV im Frühjahr 2000 entscheidet über eine definitive Einführung der Zulassung von Dobb-Sohlen.
  4. Die DV des SOLV im Frühjahr 1999 kann über einen vorzeitigen Abbruch dieses Versuches entscheiden.


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