SOLV DV
Traktandum 12: Antrag Dobb-Sohlen
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Jetziger Text der WO:
Art. 185 Verbotene Hilfsmittel
Dem Läufer ist es zwischen Besammlung und Zielschluss verboten, zu benützen oder mit sich zu führen:
a Nagelschuhe, d.h. Schuhe mit Metallteilen im Sohlenbereich zur Verbesserung des Haltes;
b elektrische und etc.
Beschluss des Zentralvorstandes vom 20. Oktober 1997:
Versuchsweise werden im Jahre 1998 für die Kategorien DE, HE, D20 und H20 an Meisterschaften, Nationaien OL A und Selektionsläufen Schuhe mit Dobb-Sohlen zugelassen.
Die Begründung für diesen ZV-Beschluss kann dem Jahresbericht der Kommission O+U
entnommen werden. Gegen den Beschluss ist von 5 Vereinen das Referendum ergriffen worden, weshalb nun die DV darüber zu entscheiden hat.
Antrag der OLG Stäfa vom 12.12.97:
- Als Versuch gemäss Art. 237 der WO sind in den Jahren 1998 und 1999 Dobb-Sohlen an allen Fuss-Orientierungsläufen der Schweiz in allen Kategorien zugelassen.
- Die Veranstalter von Orientierungsläufen können in Einzelfällen für Ihren Anlass Dobb-Sohlen verbieten. Dieses Verbot ist in der Ausschreibung aufzuführen.
- Die DV des SOLV im Frühjahr 2000 entscheidet über eine definitive Einführung der Zulassung von Dobb-Sohlen.
- Die DV des SOLV im Frühjahr 1999 kann über einen vorzeitigen Abbruch dieses Versuches entscheiden.
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